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Aus dem Merkblatt
zur Rechtsberatung der Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, Dezember
2005
1. Beratungshilfe
Beratungshilfe kann in Anspruch nehmen, wer über kein verwertbares
Vermögen und allein über Einnahmen in Höhe des Existenzminimums
verfügt. Maßgebend sind die Nettoeinkünfte nach Abzug des eigenen
Lebensbedarfs, von Unterhaltsverpflichtungen, der Kosten für Unterkunft
und Heizung sowie von besonderen Belastungen.
Beratungshilfe wird gewährt auf dem Gebiet des
- Zivilrechts (Mietrecht, Verkehrsunfälle, Familienrecht usw.),
- Arbeitsrechts,
- Verwaltungsrechts,
- Verfassungsrechts,
- Sozialrechts und
- Strafrechts.
Das Beratungshilfegesetz können Sie nicht nur in Anspruch nehmen,
um sich beraten zu lassen, sondern auch, um sich außergerichtlich
vertreten zu lassen. Den Rechtsanwalt, der Sie zunächst beraten
hat, können Sie auch beauftragen, für Sie Briefe zu schreiben und
Sie in anderer Form außergerichtlich zu vertreten. In Angelegenheiten
des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird jedoch nur
Beratung gewährt.
Beratungshilfe können Sie auf folgenden Wegen bekommen:
- Entweder wenden Sie sich an das für Sie zuständige Amtsgericht.
Dort schildern Sie ihr Problem und legen Ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Es ist zweckmäßig, die letzte
Verdienstbescheinigung gleich mitzubringen. Der beim Amtsgericht
für die Beratungshilfe zuständige Rechtspfleger kann Sie selbst
beraten, soweit Ihrem Anliegen durch eine sofortige Auskunft,
den Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder Aufnahme eines
Antrags oder einer Erklärung genügt werden kann. Sonst gibt er
Ihnen einen Berechtigungsschein, wenn Sie die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe erfüllen. Mit diesem
Berechtigungsschein können Sie zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl
und Ihres Vertrauens gehen. Dort lassen Sie sich beraten und zahlen
lediglich eine Gebühr von 10,00 €, die in Ausnahmefällen
erlassen werden kann.
- Sie können aber auch unmittelbar, ohne zuvor beim Amtsgericht
gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dann müssen Sie
gegenüber dem Rechtsanwalt Ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse darlegen und durch eine eidesstattliche Versicherung
bzw. einen Lohnstreifen glaubhaft machen. Bei der Ausfüllung des
Antragsformulars wird Sie Ihr Rechtsanwalt beraten.
2. Prozesskostenhilfe
Stellt sich bei der Beratung durch einen Rechtsanwalt heraus, dass
eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeidbar ist, kann
es für Sie die Möglichkeit geben, von entstehenden Kosten befreit
zu werden. Dies ist in dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe geregelt.
Prozesskostenhilfe bedeutet, dass Sie keinen Gerichtskostenvorschuss
und keine Gerichtskosten zu tragen haben. Wird Ihnen ein Rechtsanwalt
beigeordnet, so werden auch dessen Kosten aus der Staatskasse bezahlt.
Ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl wird dann beigeordnet, wenn eine Vertretung
durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt erforderlich scheint oder der Gegner durch einen
Rechtsanwalt vertreten ist. Auch für von Ihnen benannte Zeugen oder
Sachverständige müssen Sie dann keinen Kostenvorschuss leisten.
Prozesskostenhilfe wird auf Ihren Antrag hin von dem Gericht bewilligt,
bei dem der Prozess geführt werden soll. Das Gericht prüft den Antrag
in zweifacher Hinsicht:
a) Können Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur Raten
aufbringen?
Prozesskostenhilfe in vollem Umfang erhält derjenige, der über
kein verwertbaren Vermögen und allein über Einnahmen in Höhe des
Existenzminimums verfügt. Maßgebend sind die Nettoeinkünfte nach
Abzug des eigenen Lebensbedarfs, von Unterhaltsverpflichtungen,
der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie von besonderen Belastungen.
Wenn das so ermittelte Einkommen zwar die Existenzgrenze übersteigt,
aber dennoch sehr gering ist, wird Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung
zur Rückzahlung in Raten gewährt. Die Höhe der monatlichen Raten
ergibt sich aus einer im Gesetz enthaltenen Tabelle. Es sind höchstens
48 Raten aufzubringen.
b) Erforderlich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
daneben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder nicht mutwillig erscheint.
WICHTIG! Prozesskostenhilfe umfasst
nur Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Geht der Prozess
verloren, muss die unterlegene Partei die Anwaltsgebühren des Gegners
auch dann bezahlen, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Das
Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang immer bestehen!
Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt
werden, auch dann, wenn Sie verklagt werden oder das Verfahren bereits
anhängig ist.
Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin,
Antragsformular
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