Rechtsanwalt Jens Forkert

Aus dem Merkblatt zur Rechtsberatung der Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, Dezember 2005

1. Beratungshilfe

Beratungshilfe kann in Anspruch nehmen, wer über kein verwertbares Vermögen und allein über Einnahmen in Höhe des Existenzminimums verfügt. Maßgebend sind die Nettoeinkünfte nach Abzug des eigenen Lebensbedarfs, von Unterhaltsverpflichtungen, der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie von besonderen Belastungen.

Beratungshilfe wird gewährt auf dem Gebiet des

  • Zivilrechts (Mietrecht, Verkehrsunfälle, Familienrecht usw.),
  • Arbeitsrechts,
  • Verwaltungsrechts,
  • Verfassungsrechts,
  • Sozialrechts und
  • Strafrechts.

Das Beratungshilfegesetz können Sie nicht nur in Anspruch nehmen, um sich beraten zu lassen, sondern auch, um sich außergerichtlich vertreten zu lassen. Den Rechtsanwalt, der Sie zunächst beraten hat, können Sie auch beauftragen, für Sie Briefe zu schreiben und Sie in anderer Form außergerichtlich zu vertreten. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird jedoch nur Beratung gewährt.

Beratungshilfe können Sie auf folgenden Wegen bekommen:

  • Entweder wenden Sie sich an das für Sie zuständige Amtsgericht. Dort schildern Sie ihr Problem und legen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Es ist zweckmäßig, die letzte Verdienstbescheinigung gleich mitzubringen. Der beim Amtsgericht für die Beratungshilfe zuständige Rechtspfleger kann Sie selbst beraten, soweit Ihrem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, den Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung genügt werden kann. Sonst gibt er Ihnen einen Berechtigungsschein, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe erfüllen. Mit diesem Berechtigungsschein können Sie zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens gehen. Dort lassen Sie sich beraten und zahlen lediglich eine Gebühr von 10,00 €, die in Ausnahmefällen erlassen werden kann.
  • Sie können aber auch unmittelbar, ohne zuvor beim Amtsgericht gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dann müssen Sie gegenüber dem Rechtsanwalt Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen und durch eine eidesstattliche Versicherung bzw. einen Lohnstreifen glaubhaft machen. Bei der Ausfüllung des Antragsformulars wird Sie Ihr Rechtsanwalt beraten.

2. Prozesskostenhilfe

Stellt sich bei der Beratung durch einen Rechtsanwalt heraus, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeidbar ist, kann es für Sie die Möglichkeit geben, von entstehenden Kosten befreit zu werden. Dies ist in dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe geregelt.

Prozesskostenhilfe bedeutet, dass Sie keinen Gerichtskostenvorschuss und keine Gerichtskosten zu tragen haben. Wird Ihnen ein Rechtsanwalt beigeordnet, so werden auch dessen Kosten aus der Staatskasse bezahlt. Ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl wird dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich scheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Auch für von Ihnen benannte Zeugen oder Sachverständige müssen Sie dann keinen Kostenvorschuss leisten.

Prozesskostenhilfe wird auf Ihren Antrag hin von dem Gericht bewilligt, bei dem der Prozess geführt werden soll. Das Gericht prüft den Antrag in zweifacher Hinsicht:

a) Können Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur Raten aufbringen?

Prozesskostenhilfe in vollem Umfang erhält derjenige, der über kein verwertbaren Vermögen und allein über Einnahmen in Höhe des Existenzminimums verfügt. Maßgebend sind die Nettoeinkünfte nach Abzug des eigenen Lebensbedarfs, von Unterhaltsverpflichtungen, der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie von besonderen Belastungen. Wenn das so ermittelte Einkommen zwar die Existenzgrenze übersteigt, aber dennoch sehr gering ist, wird Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur Rückzahlung in Raten gewährt. Die Höhe der monatlichen Raten ergibt sich aus einer im Gesetz enthaltenen Tabelle. Es sind höchstens 48 Raten aufzubringen.

b) Erforderlich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daneben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder nicht mutwillig erscheint.

WICHTIG! Prozesskostenhilfe umfasst nur Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Geht der Prozess verloren, muss die unterlegene Partei die Anwaltsgebühren des Gegners auch dann bezahlen, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang immer bestehen!

Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn Sie verklagt werden oder das Verfahren bereits anhängig ist.

Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin,

Antragsformular